Mein Partner ist gewalttätig - was kann ich tun?
Rufen Sie die Polizei! Tel. 110 (Notruf)
Die Polizei kann den Misshandler aus der gemeinsamen Wohnung entfernen
(wegweisen) und ihm für 10 Tage die Rückkehr dorthin verbieten.
Die Polizei muss ihm den Wohnungsschlüssel abnehmen und in diesen 10
Tagen mindestens einmal kontrollieren, ob er sich an das Verbot hält.
Sie müssen überlegen, was Sie jetzt tun wollen.
Sie haben 2 Möglichkeiten:
1. Sie gehen in ein Frauenhaus oder zu Verwandten/ FreundInnen.
Die Polizei kann Ihnen helfen, im Frauenhaus anzurufen.
Sie können Ihre Kinder dorthin mitbringen.
2. Sie bleiben in Ihrer Wohnung.
Sie können die 10 Tage nutzen, um beim Familiengericht einen Antrag zu stellen, dass
- Ihnen die gemeinsame Wohnung alleine (bzw. mit ihren Kindern) überlassen wird, der Misshandler nicht mehr dort wohnen darf und er die Wohnung auch nicht mehr betreten darf (§1 und §2 Gewaltschutzgesetz). Das geht auch, wenn Sie nicht im Mietvertrag stehen!
- der Misshandler sich Ihnen nicht mehr nähern und Sie nicht mehr belästigen darf (Kontakt- und Näherungsverbot, §1 Gewaltschutzgesetz)
Für welche der beiden Möglichkeiten Sie sich entscheiden, hängt
auch davon ab, für wie gefährlich Sie Ihren Partner/Vater/Bruder etc.
halten. Wird er sich an das Rückkehrverbot der Polizei und später
an ein Gerichtsurteil (z.B. dass er Ihnen nicht näher als 50m kommen
darf) halten oder sind Sie trotzdem weiter in Gefahr?
Denken Sie daran: Das Wichtigste ist Ihre Sicherheit !
Auch wenn Sie sich dazu entschlossen haben, die Wohnung erst einmal zu verlassen:
Den Antrag auf Überlassung der gemeinsamen Wohnung können Sie noch innerhalb von 3 Monaten nach der Gewalttat bzw. Bedrohung stellen.
Falls Sie Hilfe brauchen, wenden Sie sich an die Frauenberatungsstelle oder die Frauenhäuser!
Was muss ich tun, wenn ich in ein Frauenhaus flüchten will?
Sie rufen im Frauenhaus an. Die Frau am Telefon nennt Ihnen einen
Treffpunkt, denn die Adresse des Frauenhauses ist zum Schutz der Frauen
und Kinder geheim. Dort werden Sie abgeholt. Es ist besser (aber nicht
unbedingt erforderlich), wenn Sie folgende Sachen mitbringen können:
Pass, Kinderausweise, Krankenversicherungskarte/n, Stammbuch,
Kontokarte/n, Kontoauszüge (wenn Sie auf Sozialhilfe angewiesen sind),
Sparbücher,
Kleidung und Hygieneartikel für sich und Ihre Kinder, das Lieblings- Spielzeug und die Schulsachen Ihrer Kinder.
Wenn kein Platz ist, werden Sie an andere Frauenhäuser weitervermittelt.
Was muss ich tun, wenn ich in meiner Wohnung bleiben will?
Wenn die Polizei da war und den Täter für 10 Tage weggewiesen hat, muss
sie Ihnen eine Bescheinigung (Dokumentation) über den
Polizeieinsatz geben.
Die Polizei muss außerdem von sich aus ein Strafverfahren gegen den
Täter einleiten. Sie können deshalb später vom Täter nicht für die
Strafverfolgung verantwortlich gemacht werden.
- Mit der Dokumentation über Polizeieinsatz und Strafanzeige gehen Sie innerhalb der 10 Tage zur Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts (Wilhelmstr.21-23 in 53111 Bonn). Dort sagen Sie, dass Sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz auf Wohnungsüberlassung und/oder Kontakt- und Näherungsverbot stellen wollen. Sie erzählen genau, was passiert ist und die Rechtsantragsstelle schreibt Ihren Antrag so auf, dass das Familiengericht ihn versteht. Geben Sie dort die Polizeidienststelle an, bei der das Gericht die Dokumentation über den Polizeieinsatz anfordern kann (falls die Polizei sie Ihnen nicht sofort gegeben hat).
- Mit dem Antrag gehen Sie ins Familiengericht (im selben Gebäude) und geben ihn dort in der Geschäftsstelle ab. Sagen Sie, dass es sehr dringend ist und bestehen Sie darauf, dass der Antrag noch am gleichen Tag der/dem zuständigen Richter/in vorgelegt wird. Lassen Sie sich nicht abwimmeln!
- Teilen Sie dann der Polizei mit, dass Sie beim Familiengericht den Antrag gestellt haben. Das Familiengericht muss sich mit der Polizei in Verbindung setzen. Die Wegweisung des Täters wird noch einmal um höchstens 10 Tage bis zur Gerichtsentscheidung verlängert. Das Familiengericht kann Sie und den Täter vor seiner Entscheidung anhören.
- Die/der Richter/in kann die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
- Wenn der Täter gegen die Anordnung des Gerichtes verstößt, ist das strafbar und Sie können wieder die Polizei holen!